Was Sie als Zahnarzt tun sollten, wenn Ihr Patient behauptet, dass Sie ihn schlecht behandelt haben oder er von Ihnen Einsicht in seine Patientenakte verlangt

Oftmals sind es die Patienten, die im Umgang für Sie als Zahnarzt nicht einfach sind, die Ihnen nach oder während der Behandlung einen Fehler unterstellen. Selbst wenn Sie als Zahnarzt kein eigenes Fehlverhalten oder Verschulden trifft, bedeutet dies weiteren Aufwand. Oftmals werden selbst sonst kühle und zurückhaltende Zahnärzte bei solchen Vorwürfen emotional. In dem nachfolgenden Beitrag wollen wir Ihnen ein paar Regeln an die Hand geben, um solche Probleme schnell und unproblematisch zu lösen. Denn das wichtigste für Sie als Zahnarzt ist es, dass Sie ausreichend Zeit für Ihre Patienten haben und sich nicht mit Problemen herumschlagen müssen.

1. Eine Behandlung zeigt nicht den gewünschten Erfolg:

Als behandelnder Arzt / Zahnarzt schulden Sie lediglich die sachgerechte Behandlung des Patienten, nicht aber einen Erfolg und somit die Heilung des Kranken. Allerdings ist das vielen Patienten nicht bekannt. Sie unterstellen, dass ein Erfolg geschuldet ist. Wir Juristen sprechen davon, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und Ihnen ein Dienstvertrag ist und eben kein Werkvertrag. Eine Garantie für den Eintritt des Heilungserfolgs bzw. der Erhaltung der Zähne kann der Zahnarzt schon deshalb nicht geben, weil dies nicht allein von seinen Fähigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch von der individuellen Disposition und Mitarbeit des Patienten und äußeren Umständen abhängt, die der Zahnarzt nicht beeinflussen kann. Sollte beispielsweise bei einer Implantation das Implantat nicht einwachsen, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung. Nur wenn Sie etwa bei der Implantation den fachärztlichen Standard nicht beachtet haben, wäre die Behandlung pflichtwidrig und könnte Schadensersatzansprüche auslösen.

Manchmal beschweren sich Patienten direkt bei Ihnen als Arzt oder Zahnarzt. Für solche Gespräche gilt: Hören Sie sich die Vorwürfe ruhig an. Wenn irgendwie möglich, sollte ein solches Gespräch protokolliert werden.  Keinesfalls sollten Sie ohne Rücksprache (schriftlich) Ansprüche anerkennen oder Erklärungen abgeben, die im Nachhinein so verstanden werden können. Dokumentieren Sie potentiell problembehaftete Fälle besonders intensiv in der Patientenakte, um im Fall zukünftiger Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein. Manchmal verlangen Patienten aus welchen Gründen auch immer ein Abweichen von fachärztlichen Standards. Geben Sie diesem Wunsch keinesfalls nach! Meist sprechen unzufriedene Patienten allerdings nicht direkt den behandelnden Arzt an, sondern weigern sich, die Rechnung oder einen Teil der Rechnung zu zahlen.

2. Wie verhalten Sie sich, wenn sich ein Patient oder dessen Rechtsanwalt mit Ansprüchen an Sie wendet?

Unser wichtigster Rat lautet auch hier: Erkennen Sie keinesfalls Schadensersatzansprüche an! Oft kann eine bestimmte Erklärung eines Zahnarztes als Anerkenntnis verstanden werden. Meist lassen sich solche Aussagen leichter beweisen als ein vermeintlicher Behandlungsfehler. Daher gilt wie in einem Krimi: Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!

Sollte die Patientenseite Schmerzensgeldansprüche geltend machen, ist eine Information Ihrer Berufshaftpflichtversicherung unumgänglich, auch wenn die geltend gemachten Ansprüchen völlig aus der Luft gegriffen erscheinen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört zu den Leistungen Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Damit die Versicherung nicht leistungsfrei wird, ist es erforderlich, sie zeitnah über etwaige Schadensfälle zu informieren. Nutzen Sie uns auch hier als Ihren Dienstleister, um die Kommunikation mit Ihrer Versicherung zu führen.

Sollten Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet. Sollten Dritte – also nicht der Patient persönlich – Behandlungsunterlagen anfordern, dürfen Sie diese Unterlagen nur dann herausgeben, wenn Ihnen zuvor eine vom Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt wurde. Oftmals ist diese Aufforderung der erste Schritt zu einer prozessualen Klärung der Ansprüche des Patienten.

3. Wie verhalten Sie sich, wenn Sie Post vom Gericht bekommen?

Den meisten Menschen ist es sehr unangenehm, wenn sie Post vom Gericht erhalten. Wir erleben es gar nicht so selten, dass diese negativen Gefühle dazu führen, dass ein Brief vom Gericht erst einmal ungeöffnet zur Seite gelegt wird. Daher ist unser wichtigster Ratschlag: Öffnen Sie ein Schreiben des Gerichts sofort und achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die genannten Fristen einhalten! Schon die Nichteinhaltung einer Klageerwiderungsfrist kann dazu führen, dass Sie den Prozess aus formalen Gründen verlieren, auch wenn sonst nichts an den Vorwürfen des Patienten dran ist.

Am besten ist es, wenn Sie umgehend einen Rechtsanwalt bzw. Ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren, die sich dann um alles weitere kümmern.

Sie selbst sollten kritisch Ihre Dokumentation überprüfen:

Die meisten Entscheidungen gegen Zahnärzte werden getroffen, weil die erforderliche Dokumentation lückenhaft ist oder weil unzureichend aufgeklärt wurde. Wir raten Ihnen daher dringend spätestens nach Eingang einer Klage kritisch zu hinterfragen, ob Ihre Dokumentation ausreichend ist. Am einfachsten wäre es, wenn Sie einen erfahrenden Kollegen bitten, Ihre Dokumentation kritisch zu überprüfen. Gerade wenn es um kleinere Beträge geht, sollten sie überlegen, ob nicht ein Vergleich sinnvoll ist. In fast allen Fällen, die wir vor Gericht vertreten, wird ein Sachverständigengutachten angefordert. Die Kosten von oft um die 2.000 € stehen manchmal in keinem Verhältnis zu der Forderung, um die gestritten wird.

Als Anwälte für Mediziner stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine Erst-Einschätzung Ihres Falles zu erhalten.

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