Vertrags(zahn-)ärztinnen aufgepasst! Wer Verträge selber gestaltet, riskiert die Entziehung der Zulassung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022, Aktenzeichen L 7 KA 4/20, hat entschieden:

Wer als Vertrags(zahn-)ärztin eine Kooperation gründet, hat ausreichenden juristischen Sachverstand einzuholen und sich im Zweifel um Beratung zu kümmern. Erstellt die Vertrags(zahn-)ärztin ohne solche Beratung einen Kooperationsvertrag und sorgt hierdurch für eine widersprüchliche Vertragslage, so verletzt sie zumindest die Sorgfaltspflicht, die ihr als Vertrags(zahn-)ärztin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsform obliegt.

Die Zulassung zur vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung ist zu entziehen, wenn die betroffene Person vertrags(zahn-)ärztliche Pflichten gröblich verletzt.

Eine solche Verletzung vertrags(zahn-)ärztlicher Pflichten liegt vor, wenn eine vertrags(zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer ÜBAG organisiert und ausgeübt wird, die tatsächlich lediglich pro forma, also in der zugelassenen Form nur zum Schein besteht (hier: keine tatsächliche Zusammenarbeit in freier Praxis). Rechnet eine solche, nur formal bestehende ÜBAG-Leistungen ab, wird dadurch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung grob verletzt.

Wer „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert (hier: Selbstgestaltung von Gesellschafts- und Praxiskaufverträgen) und (allein) durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert, begeht allein dadurch mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung eine eigenständige Pflichtverletzung.

Achtung: Wer Praxiskaufverträge selbst gestaltet, in denen nicht die Praxis, sondern lediglich die „Kassenärztliche Zulassung“ verkauft und übertragen wird, unterzeichnet einen unzulässigen und damit nichtigen Vertrag!

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