Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleich

Sofern Sie keinen Ehevertrag vereinbart haben und folglich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird bei der Scheidung der Wert der Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Endvermögen des Zahnarztes als Praxisinhaber wird der Wert der Zahnarztpraxis hinzugerechnet, dabei erfolgt die Bewertung der Praxis während des Zugewinnausgleichsverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachten durch das Familiengericht. Dem Gutachten des Sachverständigen kommt bei einer streitigen Scheidung daher eine entscheidende Wirkung zu. Der getrenntlebende Ehegatte wird einen möglichst hohen Wert der Zahnarztpraxis errechnen lassen wollen, im Interesse des Zahnarztes läge es jedoch, den Wert der Zahnarztpraxis möglichst gering einschätzen zu lassen.

Zur Bestimmung des Wertes der Zahnarztpraxis gibt es mehrere Methoden, die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Im Wesentlichen sind drei Methoden zu unterscheiden, die oft kombiniert werden. Relativ einfach ist die Bemessung des Werts einer Zahnarztpraxis am Wert der Einrichtungsgegenstände. Zusätzlich muss allerdings auch der sogenannte goodwill berücksichtigt werden. Die Bestimmung des goodwill kann sich am Umsatz oder am Gewinn orientieren. Überwiegend wird die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode zur Bestimmung des Goodwills einer Zahnarztpraxis herangezogen.

Die Scheidungsfolgen sind kalkulierbarer, wenn die bisherigen Ehegatten über einen Ehevertrag verfügen. In einem Ehevertrag können neben der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Folgen der Ehescheidung einvernehmlich geregelt werden. Zur Reduzierung der nachteiligen Scheidungsfolgen empfiehlt es sich, beispielsweise den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Sie die Scheidungsfolgen besser einschätzen möchten. Dabei können Sie uns sehr gerne anrufen oder Sie melden sich schriftlich. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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