Arbeitsrechtliche Praxistipps, die jeder Arzt oder Zahnarzt kennen sollte! (Teil 3, Teil 4)

3. Mitarbeiter in Elternzeit verlieren nicht automatisch ihren Urlaubsanspruch

Im Rahmen einer genehmigten Elternzeit sind die Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt, d.h. der Mitarbeiter muss nicht zur Arbeit kommen und im Gegenzug müssen Sie ihn nicht bezahlen. Elternzeit dauert in der Regel mehrere Monate bis Jahre, so dass dieser Mitarbeiter leicht in Vergessenheit gerät. Beachten Sie, dass dem Mitarbeiter in dieser Zeit trotzdem seine regulären Urlaubsansprüche zustehen. Diese Urlaubsansprüche können Sie jedoch kürzen und dies sollten Sie auch tun. In einem Kalenderjahr kann für jeden Monat der Elternzeit der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden (vgl. § 17 BEEG).

Praxistipp: Im Rahmen der auszustellenden Bestätigung des Arbeitgebers für die Elternzeit, sollten Sie bereits den Hinweis aufnehmen, dass Sie von Ihrem Kürzungsrecht für den Urlaub während der Elternzeit Gebrauch machen.

4. Schränken Sie ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber nicht unnötig ein

Der Arbeitgeber ist durch sein Direktionsrecht grundsätzlich im Hinblick auf Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung frei. Grenzen seines Weisungsrechts ergeben sich insbesondere durch Gesetze, höchstrichterliche Rechtsprechung oder den Arbeitsvertrag. Viele Arbeitgeber schränken ihr Direktionsrecht durch unnötige Regelungen bzw. Zusicherungen in Arbeitsverträgen zugunsten des Mitarbeiters ein. Oftmals geschieht dies unbemerkt, da für Arbeitsverträge öffentlich zugängliche Muster genommen werden. Diese sind größtenteils sehr arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet und berücksichtigen wichtige Belange der Arbeitgeber nicht ausreichend.


Teil 3 und Teil 4

Themen dieses Videos;


  • Urlaubsanspruch von Mitarbeiten in Elternzeit
  • Direktionsrecht als Arbeitgeber nicht unnötig einschränken

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